Daten:
1. Satzung 26.03.1980
1. Änderung 30.06.1985
2. Änderung 13.01.1987
1. Neufassung 21.01.1994
2. Neufassung 23.04.2010
3. Neufassung 22.07.2021
Satzung
BBK
Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Region Oberbayern Nord und Ingolstadt e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Der BBK Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Region Oberbayern Nord und Ingolstadt e.V. hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Er umfasst die Stadt Ingolstadt, sowie die Landkreise:
– Eichstätt
– Neuburg/Schrobenhausen
– Dachau
– Erding
– Freising
– Pfaffenhofen / Ilm
Der Verband ist kooperatives Mitglied des Landesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V. und Mitglied des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Sein Zweck ist es, Künstlerinnen und Künstler unter Ausschluss politischer Ziele zu fördern, die Volksbildung auf dem Gebiet der Bildenden Künste. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Unterstützung und Durchführung von Kunstausstellungen
– Herausgabe von Publikationen
– Durchführung kultureller Veranstaltungen im nicht kommerziellen Bereich
– Einrichten und Unterhalten von Werkstätten und Kommunikationszentren
– Pflege der Beziehung zu anderen Künstlereinrichtungen des In- und Auslandes.
§2
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur im Bereich Oberbayern Nord und Ingolstadt.
§5
Der Verband ist berechtigt, eine Geschäftsstelle z.B. ein Büro oder einen verbandseigenen Ausstellungsraum zu betreiben und eine Geschäftsführung als besondere Vertretung nach §30 BGB bestellen. Die Geschäftsführung wird berechtigt, den Verein – wie der Vorstand nach § 26 BGB – nach außen im Rechtsgeschäftsverkehr zu vertreten. Der Verein haftet für die Handlungen der Geschäftsführung im Rahmen der Organhaftung des Vereins nach § 31 BGB. Die Geschäftsführung wird einmal jährlich von der Vollversammlung gewählt bzw. bestätigt
§6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Mitgliedschaft
§7
Die Mitgliedschaft im BBK Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Region Oberbayern Nord und Ingolstadt e.V. schließt die Mitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler der Bundesrepublik Deutschland e.V. ein.
Jede/Jeder Kunstschaffende, dessen Atelier oder Wohn- oder Geburtsort in der oben genannten Region ist, kann Mitglied des Verbandes werden.
§8
Die Aufnahme der Mitglieder entscheidet eine Jury in einer Aufnahmesitzung aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Aufnahmejury ersucht den Antragsteller um gegebenenfalls eigene Arbeiten zur Begutachtung.
Der Aufnahmeausschuss besteht aus dem Präsidium und den Jury-Mitgliedern.
§9
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Verband spätestens
am 01. Oktober des Jahres schriftlich zu erklären. Sie endet zum Schluss des Kalenderjahres.
§10
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er wird nach Möglichkeit direkt abgebucht. Die Bevollmächtigung wird nach Eintritt in den Verband durch das Mitlied erteilt. Mitglieder, die in finanzieller Not sind, können für ein Jahr den Antrag auf ganze oder teilweise Beitragsbefreiung stellen, der Verband kann aus Mitteln des „Sozialfonds“ den Mitgliedsbeitrag begleichen.
Mitglieder, die gegen Pflichten und Grundsätze der Berufsehre verstoßen, können unter Anrufung eines Ehrengerichtes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Sie haben das Recht sich vor demselben zu verteidigen.
§11
Bei der Aufnahme in den Verband ist ein einmaliger Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu bezahlen.
§12
Alle Mitglieder haben Wahlrecht, Antrags- und Stimmrecht. Anträge der Mitglieder müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Mitglieder haben Veränderungen ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen.
§13
Der Verband kann Ehrenmitglieder ernennen, die sich durch besondere Verdienste um die Mitglieder ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Der Verband kann außerordentlichen Mitgliedern den Eintritt in den Verband ermöglichen, jedoch sind diese dann fördernde Mitglieder ohne Sitz.
§14
Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband oder dessen Mitgliedern.
III. Die Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
Der Vorstand, gem. §26 BGB (genannt Präsidium)
Der Gesamtvorstand
Die Arbeitsausschüsse
Die Mitgliederversammlung
§15
a) Der Vorstand, gem. §26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Präsidium).
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
b) Zum Gesamtvorstand gehören:
– Zwei gleichberechtigte Vorsitzende (identisch mit a))
– 1. und 2. Schriftführer
– Schatzmeister
– 3 Beisitzer
Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
§16
Wahlen zum Gesamtvorstand erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Der Gesamtvorstand wird mit Stimmenmehrheit auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Während der Wahl führt ein Mitglied als Wahlleitung die Versammlung.
§17
Die Arbeitsausschüsse werden von der Mitgliederversammlung aufgrund von Wahlvorschlägen für zwei Jahre gewählt und zwar im Wechsel mit der Wahl des Präsidiums, damit gewährleistet ist, dass laufende Geschäfte und Verpflichtungen wahrgenommen werden können.
Amtierende Ausschussmitglieder können sich wieder aufstellen lassen.
Die Aufgabenbereiche der Arbeitsausschüsse sind:
– Jury
– Ausstellungswesen
– Öffentlichkeitsarbeit
Der Arbeitsausschuss kann einzelnen Mitgliedern des Verbandes durch mehrheitlichen Beschluss Aufgaben übertragen. Vorsitzende sind zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse hinzu zu ziehen, von deren Unternehmungen in Kenntnis zu setzen. Sie haben Stimm-, Rede- und Antragsrecht im Arbeitsausschuss.
§18
Für folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit des Vorstandes und 2/3 der Mitglieder des Arbeitsausschusses nötig:
– Bestimmung der Vorstandsmitglieder
– Veranstaltungen von Ausstellungen
– Veräußerung von Eigentum des Verbandes
– Abschluss von Mietverträgen
– Aufnahme von Darlehen
– Abschluss von Verträgen, die 500 Euro übersteigen
– Einleitung von Rechtsstreitigkeiten
§19
Das Ehrengericht besteht aus dem Präsidium und drei Beisitzern.
§20
Das Ehrengericht kann Verwarnungen oder den Ausschluss von Mitgliedern aussprechen. Gegen die Entscheidung ist unter Ausschluss des Rechtsweges binnen 14 Tagen nach Erhalt des Bescheids Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. In der Zeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht der Beschluss des Ehrengerichts.
§21
Das Ehrengericht ist mit dem Präsidium zusammen in der Lage, aus dem Sozialfond Künstler, die in Not geraten sind, von Beiträgen für ein Jahr zu befreien und ihnen zu helfen, jedoch sind Zuwendungen, die 800 Euro überschreiten, einem Beschluss der 2/3 Mehrheit zu unterstellen.
§22
Jährlich sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Sie haben die Kasse- und Buchprüfung vorzunehmen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie stellen den Antrag auf Entlastung.
§23
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies die Arbeitsausschüsse und der Vorstand als notwendig erachten oder 20 % der Mitglieder des Verbandes den Antrag auf Einberufung stellen.
§24
Der Mitgliederversammlung obliegt:
– Wahl des Präsidiums
– Wahl der beiden Schriftführer
– Wahl der Landes- und Bundesdelegierten
– Festsetzung des Haushaltsvorschlages
– Wahl des Schatzmeisters
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung (2/3 Mehrheit der Anwesenden)
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Wahl des Ehrengerichtes
– Beschlussfassung über Entlastung der Vorstandschaft
– Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes mit 3/4 Mehrheit der
Anwesenden
§25
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung 14 Tage vorher einzuberufen. Hierbei sind die Beratungspunkte bekannt zu geben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten beraten und beschließen, die nicht in der Einladung erwähnt wurde. Ausgenommen hiervon sind Neuwahlen.
§26
Bei Satzungsänderung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn 1/5 der Mitglieder des Verbandes anwesend ist. Bei Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszweckes ist die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder notwendig.
Fehlt es daran, so ist innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen und diese innerhalb vier Wochen nach der vorausgehenden durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
IV. Schlussbestimmungen
§27
Soweit nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse in den Organen des Regionalverbandes mit Stimmenmehrheit gefasst. Einfache Beschlüsse des Verbandes werden durch Handzeichen getroffen.
§28
Beschlüsse der Organe werden gesondert und nummeriert durch den Schriftführer festgehalten und müssen jederzeit einsehbar sein.
Es ist darauf zu achten, dass die Einberufung zur Versammlung ordnungsgemäß erfolgt.
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Sitzung der Vorstandschaft zu verlesen und zu genehmigen. Niederschriften sind von mindestens einem Präsidiumsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§29
Der BBK Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Region Oberbayern Nord und Ingolstadt e.V. ist verpflichtet, etwaige Gewinne nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
§30
Die Verbandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach 3, Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte einzustellen. (Vgl. § 5).
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche nachgewiesene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§31
Vorstand und Arbeitsausschüsse geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
Vorstand
Beate Diao, 1. Vorstand
Michael Priebe, 2. Vorstand
Leonore Weiss, Schriftführer
Alexandra Fromm, Kassier